aktualisiert am 27.2.2013, mit herzlichem Dank an
Rechtsanwältin Dr. Rita Coenen für den Hinweis,
dass die neue Regelung ab sofort gilt!
Das Bundesverfassungsgericht hat heute (19. Februar 2013) verkündet:
“Der Ausschluss der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)”.
Die Ungleichbehandlung verletzt also das Grundgesetz und ist damit verfassungswidrig. Die Sukzessivadoption muss auch für Paare erlaubt sein, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, also für verpartnerte lesbische Paare oder verpartnerte schwule Paare.
Was ändert sich?
Wenn eine Partnerin Kinder adoptiert hat, darf ihre eingetragene Lebenspartnerin sie später auch adoptieren. Das gleiche gilt natürlich auch für verpartnerte Männerpaare. Der Fachbegriff dafür ist Sukzessivadoption, weil die Adoption nicht gleichzeitig, sondern nacheinander, schrittweise (“sukzessiv”) erfolgt. Bisher war die Sukzessivadoption für (lesbische und schwule) Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft nicht erlaubt, sondern nur für (heterosexuelle) Ehepaare.
Bundesverfassungsgericht: Sukzessivadoption einfach erklärt weiterlesen →