Steuerklassen-Urteil des Bundesfinanzhofs

Der 3. Senat des Bundesfinanzhofs hat bereits am 21.12.2012 entschieden: Eingetragene Lebenspartnerinnen/Lebensparter haben ein Recht auf die Eintragung der Steuerklassen III und V auf ihrer Steuerkarte. Zwar sind die Richterinnen und Richter der Auffassung, dass es verfassungsrechtlich in Ordnung ist, wenn (heterosexuell) Verheiratete diese Eintragung bekommen und eingetragene Lebenspartnerinnen wie Ledige behandelt werden – einerseits. Auf der anderen Seite sagen sie, dass zurzeit mehrere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht offen sind. Daher bestehen “ernstliche Zweifel” daran, dass diese Rechtsauffassung auch zukünftig richtig sein wird. Also muss Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern ein “vorläufiger Rechtsschutz” gewährt werden.

Was bedeutet es?

Es bedeutet, dass das örtliche Finanzamt gezwungen werden kann, auf der Steuerkarte die Steuerklassen III und V einzutragen. Dadurch werden, wenn die Partnerinnen unterschiedlich viel verdienen, deutlich weniger Steuern abgezogen. Netto haben sie mehr im Portmonnaie.

Was bedeutet es nicht?

Es gibt keine Garantie, dass man das Geld behalten darf. Denn der monatliche Steuerabzug ist nur eine Vorauszahlung. Abgerechnet wird mit der Steuererklärung, also im Folgejahr. Und dort gilt bisher immer noch: verheiratete Eheleute bekommen die Steuervergünstigungen des “Splitting” und eingetragene Lebenspartnerinnen/Lebensparter nicht. Genau darum geht es dieses Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht. Falls das Bundesverfassungsgericht gegen uns entscheidet, muss all das schöne Geld nach der Steuererklärung zurückgezahlt werden.

Zum Nachlesen:

Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, 13.2.2013:
Lohnsteuerklassen III/V für eingetragene Lebenspartner im Wege der AdV, Aktenzeichen III B47/11